Brandschutz

Die Anforderungen an den Brandschutz von Gebäuden sind in Deutschland grundsätzlich durch die Bauordnungen der Länder (LBO), die Regelungen der DIN 4102 „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen“ und die Vorgaben der Bauaufsichtsbehörden geregelt. Die objektbezogen konkreten Anforderungen werden in der Baugenehmigung festgelegt.
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Die Wände von Brandabschnitten sind gemäß LBO feuerbeständig (F90), die Wände notwendiger Flure feuerhemmend (F30) auszuführen. Davon ausgenommen sind in der Regel Flure innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und deren Nutzfläche in einem Geschoss nicht mehr als 400 m² beträgt.

Verwendbarkeitsnachweise der feco-Systemwände

Systemtrennwände gelten nach der Bauregelliste als sogenannte „nicht geregelte Bauprodukte“ und bedürfen eines Verwendbarkeitsnachweises in Form eines „allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses“ für Vollwände, einer „Bauartgenehmigung“ für Verglasungen und Türen, alternativ jeweils einer „vorhabenbezogener Bauartgenehmigung“.

Der Nachweis der Brandschutz-Eignung erfolgt auf Basis der DIN 4102 „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen“, die aus mehreren Teilen besteht:

DIN 4102 Teil 1 beschreibt die Anforderungen an Baustoffe und gliedert diese entsprechend ihrem Brandverhalten in die Baustoffklassen „A1/A2 nicht brennbar“, „B1 schwer entflammbar“, „B2 normal entflammbar“ und „B3 leicht entflammbar“. Baustoffe der Klasse B3 dürfen in Gebäuden grundsätzlich nicht eingebaut werden.

DIN 4102 Teil 2 beschreibt die Anforderungen an Bauteile und gliedert diese in die Feuerwiderstandsklassen F30, F60, F90, F120 und F180. Als Flur-* und Brandabschnitts-Wände relevant sind die Feuerwiderstandsklassen F30 und F90. Die Klassifizierung wird ergänzt um die Baustoffklassen der wesentlichen (tragenden) Teile und der übrigen Bestandteile. Damit ergeben sich die Kurzbezeichnungen nach DIN 4102-2, Tabelle 2, z.B. „F30-AB“ für eine Systemtrennwand mit Stahl-Unterkonstruktion und Beplankungen der Baustoffklasse B2 und „F30-A“ für eine Systemtrennwand mit Stahl-Unterkonstruktion und Beplankungen der Baustoffklasse A2.

DIN 4102 Teil 5 regelt die Anforderungen an „Feuerschutzabschlüsse“, sprich Brandschutztüren. Türen in F30-Vollwänden sind in der Regel als dichtschließende Türen ohne Brandschutzanforderung zulässig, Türen in F90-Wänden sind als selbstschließende Feuerschutzabschlüsse in T30 auszuführen. Im Zweifelsfall ist eine Klärung mit der genehmigenden Behörde erforderlich.

DIN 4102 Teil 13 enthält die Anforderungen an „Brandschutzverglasungen“, die grundsätzlich zwischen G- und F-Verglasungen unterschieden werden. Als G-Verglasungen gelten lichtdurchlässige Bauteile, die dazu bestimmt sind, entsprechend ihrer Feuerwiderstandsdauer nur die Ausbreitung von Feuer und Rauch zu verhindern. F-Verglasungen sind lichtdurchlässige Bauteile, die darüber hinaus auch den Durchtritt der Wärmestrahlung verhindern.

Oberlichtverglasungen

Oberlichtverglasungen in F30-Trennwänden sind grundsätzlich als G-Verglasungen ab einer Höhe von H ≥ 1,80 m (bei Schulen H ≥ 2,00 m) zugelassen. Tiefer liegende Verglasungen erfordern regulär den Einsatz von F-Gläsern.

Zur Erfüllung der Brandschutzanforderungen gehört auch die fachgerechte Ausbildung der flankierenden Bauteile. Die möglichen Anschluss-Situationen sind in den Prüfnachweisen festgehalten.

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